Satzung des Fördervereins KITA Heinrich-Heine-Gärten e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: “Förderverein der Kindertagesstätte Heinrich-Heine-Gärten”. 
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 
  5. Der Verein ist gemeinnützig.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit im Kindergarten. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, den Unterhalt und die Arbeit  des Kindergartens zu ergänzen. 
  2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte. 
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte Heinrich-Heine-Gärten zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel zur 
    – Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien 
    – Unterstützung der pädagogischen Arbeit
    – Verbesserung  der Räumlichkeiten und Einrichtungen 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mittel des Vereins 

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
    – Mitgliedsbeiträgen
    – Veranstaltungen
    – Einnahmen aus Geld- und Sachspenden
    – Sonstigen Zuwendungen. 
  2. Die Mittel sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl der Kindertagesstätte Heinrich-Heine-Gärten einzusetzen. 
  3. Alle Kosten für die Verwaltung des Vereins sind auf ein Minimum zu begrenzen. 
  4. Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu Euro 1.000 je Einzelfall. Zahlungen, die Euro 1.000 übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung  zu genehmigen. Diese Regelung betrifft nur das Innenverhältnis. 

§ 5 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das  18. Lebensjahr vollendet hat. 
  2. Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische  Personen werden. 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft                

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind: 

  1. Schriftlicher Antrag an Förderverein Heinrich-Heine-Gärten. 
  2. Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages. 
  3. Das Mindestalter für natürliche Personen ist das vollendete  18. Lebensjahr. 
  4. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand  innerhalb eines (1) Monats widersprechen. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt. 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Austritt aus dem Verein,
    – Ausschluss,
    – Tod,
    – Auflösung der juristischen Person.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche  Erklärung mit einer  Frist von 3 (drei) Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres. Die Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender)  erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen. 
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung,  unehrenhaftes Verhalten). Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 3. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen. 

§ 9 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. Der Vorstand 
  2. Die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand setzt sich aus vier (4) Mitgliedern zusammen, und zwar:
    A. dem Vorsitzenden
    B. dem  stellvertretenden  Vorsitzenden
    C. dem Kassenwart
    D. dem Schriftführer 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich  durch zwei Mitglieder des Vorstandes  gemeinsam  vertreten. 
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung,  Einberufung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Buchführung Erstellung eines Jahresberichts Entscheidung über Aufnahmeanträge  und Ausschluss von Mitgliedern Verwendung  der Mittel des Vereins. Der Vorstand bemüht sich um einen regen Austausch mit den Erziehern und der Kindergartenleitung und nimmt deren Vorschläge und Anregungen zur Verwendung  der Vereinsmittel dankbar entgegen. 
  4. Der Vorstand führt regelmäßig Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse  ein Protokoll zu fertigen, welches von den Teilnehmern zu unterzeichnen ist. 
  5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von ein (1) Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. 
  6. Die Vorstandsmitgliedschaft  endet durch schriftliche  Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft  oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied im schriftlichen Verfahren einberufen werden. Zur Wahrung der Schriftform reicht das Senden einer Email aus. In jedem  Fall ist eineEinberufungsfrist von drei (3) Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Wenn alle Mitglieder des Vorstandes an der Vorstandssitzung teilnehmen, kann auf die Einhaltung der Einberufungsfrist einstimmig verzichtet werden. 
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ·mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss  kann auf schriftlichem Wege ( wobei E Mail genügt) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§ 12 Mitgliederversammlung 

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens drei (3) Wochen vorher durch einfachen Brief, an den zuletzt vom Mitglied mitgeteilten Anschrift oder Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Wahl, Abberufung  und Entlastung des Vorstands
    – Beschluss über Einzelausgaben, die einen Beitrag von Euro 1.000 übersteigen
    – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands über das zurückliegendes Geschäftsjahr
    – Wahl des Kassenprüfers sowie Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers über das zurückliegende  Geschäftsjahr
    – Satzungsänderungen.
    Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet sein. 

§ 13 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem (1) Jahr ein (1) Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. 

§ 14 Abstimmung der Mitgliederversammlung 

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein (1) Mitglied dies beantragt. 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. 
  2. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung  muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt. 

§ 16 Satzungsänderungen 

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden  Mitglieder dem Antrag zustimmen. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung des Vereinszwecks. 

§ 17 Auflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung  beschlossen werden. 
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen  Stimmen. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kindertagesstätte Heinrich-Heine-Gärten, zur Verwendung für die Kindertagesstätte Heinrich-Heine-Gärten in Düsseldorf oder zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung  für gemeinnützige oder mildtätige  Zwecke. 

§ 18 Schlussbestimmungen 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.10.2018 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.  

Düsseldorf, den 03.10.2018